Lernort Schule - Nachteilsausgleiche (in NRW)

Aus Kujuki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Nachteilsausgleiche sind ein wichtiges Instrument schulischer Förderung. Sie ermöglichen es Schüler:innen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder bestimmten Förderbedarfen, ihre Leistungen unter fairen Bedingungen zu erbringen, ohne die fachlichen Anforderungen zu senken.

1. Rechtliche Grundlagen

Die Gewährung von Nachteilsausgleichen in NRW stützt sich auf mehrere Rechtsgrundlagen:

  • § 1 Schulgesetz NRW
 → Jedes Kind hat unabhängig von Behinderungen oder chronischen Erkrankungen Anspruch auf individuelle Förderung.
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI)
 → Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften, insbesondere VVzAPO-SI, § 6 Abs. 9.
  • Ergänzende Erlasse und Verwaltungsvorschriften, insbesondere:
    • LRS-Erlass (BASS 14-01 Nr. 1)
    • Regelungen der Bezirksregierungen für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur

Diese Regelungen verdeutlichen:

Nachteilsausgleiche sind kein „Entgegenkommen“, sondern ein rechtlich verankertes Förderinstrument.

2. Definition und Zielsetzung

Definition

Ein Nachteilsausgleich soll Schüler:innen mit:

  • Behinderungen
  • chronischen Erkrankungen
  • sonderpädagogischem Förderbedarf

durch geeignete Maßnahmen unterstützen, damit sie ihre Leistung zeigen können.

Wichtig:

Nachteilsausgleiche verändern nicht die Leistungsanforderungen, sondern nur die Bedingungen der Leistungserbringung.

Zielsetzung

Nachteilsausgleiche sollen:

  • bestehende Nachteile ausgleichen
  • Leistungshemmnisse reduzieren
  • Überforderung vermeiden
  • Ängsten und Motivationsverlust vorbeugen
  • faire Bildungs- und Prüfungschancen ermöglichen

Sie dienen damit der Chancengerechtigkeit, nicht der Leistungsabsenkung.

3. Wer hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schüler:innen:

  • die zielgleich lernen, also einen regulären Schulabschluss anstreben
  • deren Beeinträchtigung die Leistungserbringung erschwert

Das kann betreffen:

  • körperliche Behinderungen
  • chronische Erkrankungen
  • psychische Belastungen
  • sonderpädagogischen Förderbedarf
  • temporäre Beeinträchtigungen

Ein Nachteilsausgleich kann sowohl:

  • langfristig, zum Beispiel bei chronischer Erkrankung
  • als auch kurzfristig, zum Beispiel bei gebrochener Hand oder nach einer Operation

gewährt werden.

4. Voraussetzungen

Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs gelten in der Regel:

  • Eine fachärztliche Diagnose oder fachliche Stellungnahme sollte vorliegen.
  • Diese wird der Schulleitung vor Antragstellung vorgelegt.
  • Die Schule trifft eine Einzelfallentscheidung.

In einigen Fällen kann die Schule Nachteilsausgleiche mit Fördermaßnahmen verknüpfen, etwa:

  • LRS-Förderung
  • individuelle Förderstunden

Das Ziel hierbei ist, den Nachteilsausgleich langfristig überflüssig zu machen, wenn sich Fähigkeiten stabilisieren.

5. Verfahren zur Beantragung

Ein Nachteilsausgleich kann beantragt werden durch:

  • Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigte
  • Lehrkräfte
  • volljährige Schüler:innen

Anträge durch Wohngruppen werden in der Praxis häufig ebenfalls akzeptiert.

Der Antrag erfolgt in der Regel formlos.

Ablauf:

  1. Antrag oder Anregung
  2. Beratung in der Klassenkonferenz
  3. Entscheidung durch die Schulleitung
  4. Festlegung der konkreten Maßnahmen

Wichtig:
Vor dem Antrag sollte die fachärztliche Diagnose der Schulleitung bereits vorliegen.

Die Entscheidung erfolgt immer einzelfallbezogen.

6. Dokumentation

Nachteilsausgleiche müssen:

  • in der Schüler:innenakte dokumentiert werden
  • regelmäßig überprüft werden

Sie erscheinen jedoch nicht im Zeugnis, da sie keine Leistungsbewertung verändern.

7. Sonderregelungen und typische Konstellationen

LRS (Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten)

  • Nachteilsausgleiche werden häufig bis Ende der 6. Klasse gewährt.
  • In begründeten Einzelfällen auch bis Klasse 10.
  • Grundlage: LRS-Erlass vom 19.07.1991 (BASS 14-01 Nr. 1)

Mögliche Maßnahmen:

  • Zeitzuschläge
  • organisatorische Anpassungen

Dyskalkulie / Rechenschwäche

Nachteilsausgleiche sind hier seltener, da:

  • Diagnostik uneinheitlicher ist
  • Abgrenzung zu allgemeinen Lernschwierigkeiten schwieriger ist

Mögliche Maßnahmen:

  • Zeitzuschläge
  • organisatorische Anpassungen

Gymnasiale Oberstufe und Abitur

Nachteilsausgleiche in der Oberstufe sind nur möglich, wenn:

  • entsprechende Maßnahmen bereits in der Sekundarstufe I bestanden
  • zusätzliche Fördermaßnahmen erfolgt sind
  • eine lückenlose Dokumentation vorliegt

Für das Abitur gilt:

  • Antragstellung über die Schule an die Bezirksregierung
  • Frist: 30. November im Jahr vor dem Abitur

8. Beispiele für Nachteilsausgleiche

zeitlich technisch räumlich personell modifizierte Aufgabenstellung
Verlängerung von Arbeitszeiten Laptop, Lesegerät ruhiger Raum Assistenz bei Organisation Anpassung für Seh-/Hörbeeinträchtigung
zusätzliche Pausen Vorlesesoftware Kopfhörer Vorlesen von Aufgaben strukturierte Aufgaben
verlängerte Vorbereitungszeit digitale Hilfsmittel separater Prüfungsraum Unterstützung bei Struktur visuelle Hervorhebungen

Wichtig:

Nachteilsausgleiche sind immer individuell und können kombiniert werden.

9. Bedeutung für pädagogische Fachkräfte

Für Fachkräfte in Jugendhilfe, Schule oder Beratung ist es wichtig zu wissen:

  • Nachteilsausgleiche sichern Bildungsteilhabe.
  • Sie wirken präventiv gegen Schulversagen und Überforderung.
  • Sie sind Bestandteil inklusiver Bildung.
  • Sie erfordern gute Kooperation zwischen Schule, Eltern und gegebenenfalls Jugendhilfe.

Pädagogische Fachkräfte können unterstützen durch:

  • Aufklärung über Möglichkeiten
  • Begleitung im Antragsverfahren
  • Abstimmung mit Schule und Eltern
  • Dokumentationshilfe

Hinweis: Nachteilsausgleiche können auch im Zusammenhang mit § 35a SGB VIII relevant sein.

10. Zusammenfassende Einordnung

Nachteilsausgleiche sind ein zentrales Instrument, um:

  • faire Leistungsbedingungen zu schaffen
  • individuelle Einschränkungen auszugleichen
  • Bildungsbiografien zu stabilisieren

Sie sind rechtlich verankert, individuell ausgestaltet und müssen regelmäßig überprüft werden.
Ihr Ziel ist nicht die Absenkung von Anforderungen, sondern die Herstellung vergleichbarer Ausgangsbedingungen.

Quellen und weiterführende Informationen