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Hilfe gemäß § 27 SGB VIII – Hilfen zur Erziehung

Die Hilfe nach § 27 SGB VIII bildet das zentrale Fundament der Hilfen zur Erziehung in der Kinder- und Jugendhilfe. Sie ist die rechtliche Ausgangsnorm, auf deren Grundlage die meisten erzieherischen Unterstützungsleistungen – ambulant, teilstationär oder stationär – gewährt werden.

§ 27 beantwortet damit eine grundlegende Frage der Jugendhilfe:
Wann und unter welchen Voraussetzungen haben Kinder, Jugendliche und ihre Familien Anspruch auf erzieherische Unterstützung durch das Jugendamt?


1. Rechtliche Einordnung von § 27 SGB VIII

§ 27 SGB VIII ist eine Anspruchsnorm.
Das bedeutet: Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung.

Der Paragraph selbst beschreibt noch keine konkrete Hilfeform, sondern definiert:

Alle konkreten Hilfen (z. B. Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistand, Heimerziehung) werden auf Grundlage von § 27 in Verbindung mit weiteren Paragraphen (§§ 28–35, 34, 35a etc.) erbracht.


2. Gesetzliche Voraussetzungen für Hilfen zur Erziehung

Ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht, wenn:

  1. eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist
    und
  2. die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

Diese beiden Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.

Was bedeutet „nicht gewährleistete Erziehung“?

Damit ist nicht gemeint, dass Eltern „versagen“ oder schuldhaft handeln.
Gemeint ist vielmehr, dass die aktuellen familiären Bedingungen nicht ausreichen, um dem Kind eine förderliche Entwicklung zu ermöglichen.

Beispiele:

Für Berufsanfänger:innen wichtig:

§ 27 bewertet Situationen, nicht Eltern.


Geeignet und notwendig – was heißt das?

Eine Hilfe muss:

Beispiel:
Wenn Beratung allein nicht mehr stabilisiert, kann eine intensivere ambulante Hilfe (z. B. SPFH) notwendig werden.


3. Zielsetzung der Hilfen zur Erziehung

Ziel aller Hilfen nach § 27 ist es,

Dabei gilt der zentrale Grundsatz:
Hilfe vor Eingriff.

Das bedeutet:


4. Formen der Hilfen zur Erziehung (Überblick)

Auf Grundlage von § 27 können unterschiedliche Hilfeformen gewährt werden, u. a.:

Diese Hilfen unterscheiden sich in Intensität, Setting und Zielgruppe, folgen aber alle derselben Grundlogik des § 27.


5. Hilfeplanung nach § 27 SGB VIII

Alle Hilfen zur Erziehung sind hilfeplanpflichtig (§ 36 SGB VIII).

Das Hilfeplanverfahren dient dazu:

Beteiligte sind in der Regel:

Für Berufsanfänger:innen:

Hilfeplanung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein fachlicher Aushandlungsprozess.


6. Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern

§ 27 ist eng verknüpft mit dem Beteiligungsgrundsatz des SGB VIII.

Das bedeutet:

Gerade für die Wirksamkeit von Hilfen ist diese Beteiligung entscheidend.


7. Abgrenzung zu anderen Leistungstatbeständen

Für die Praxis wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Paragraphen:

In der Praxis können sich Bedarfe überschneiden. Entscheidend ist stets:

Was ist die Hauptursache des Hilfebedarfs?


Zusammenfassende fachliche Einordnung

§ 27 SGB VIII ist das tragende Fundament der Hilfen zur Erziehung.
Er ermöglicht es, Familien frühzeitig zu unterstützen, Entwicklung zu sichern und Eskalationen zu vermeiden.

Für Berufsanfänger:innen bedeutet § 27:

§ 27 ist damit kein „Einzelfallparagraph“, sondern die Grundlogik der erzieherischen Jugendhilfe.

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