Antragstellung auf eine Hilfe nach § 35a SGB VIII ¶
📌 Der komplette Gesetzestext mit Anmerkungen: § 35a SGB VIII
Grundsätzliche fachliche Einordnung ¶
Liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor?
Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn eine psychische Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate besteht oder bestehen wird und die soziale Teilhabe wesentlich beeinträchtigt.
📌 Erweiterte Erläuterung der Hilfe gemäß § 35a SGB VIII
Beispiele:
- Anhaltende depressive Symptomatik mit sozialem Rückzug und Schulvermeidung
- Angststörung, die zu regelmäßigen Fehlzeiten oder kompletter Schulabstinenz führt
- Traumafolgestörung mit starker emotionaler Dysregulation
- ADHS mit massiven sozialen Konflikten, Ausschluss aus Gruppen, Leistungsabbruch
- Autismus-Spektrum-Störung mit deutlichen Einschränkungen in Kommunikation und Interaktion
Abgrenzung:
- Nicht ausreichend: vorübergehende Krisen (z. B. Trennung der Eltern ohne anhaltende Symptome)
- Relevant: wenn Symptome chronifiziert, therapiebedürftig oder entwicklungshinderlich sind
Ist die seelische Beeinträchtigung ursächlich für den Hilfebedarf? ¶
§ 35a greift, wenn die psychische Störung nicht nur Begleiterscheinung, sondern zentrale Ursache der Problemlagen ist.
Beispiele:
- Herausforderndes Verhalten resultiert aus Traumatisierung, nicht aus fehlender Erziehung
- Schulverweigerung aufgrund massiver Angst, nicht wegen fehlender Motivation
- Aggressionen als Ausdruck von Überforderung durch Reizoffenheit (z. B. ASS)
Hilfreiche Leitfrage:
„Würde sich der Hilfebedarf deutlich reduzieren, wenn die psychische Beeinträchtigung angemessen behandelt wäre?“
Seelische Gesundheit – Diagnostik und Fachlichkeit ¶
Liegt eine fachlich anerkannte Diagnose vor?
Das Jugendamt benötigt eine qualifizierte Stellungnahme (nicht nur Verdachtsdiagnosen).
Beispiele für geeignete Nachweise:
- Fachärztlicher Bericht (Kinder- und Jugendpsychiatrie)
- Psychotherapeutische Stellungnahme (Approbation erforderlich)
- ICD-10 / ICD-11 Diagnose mit kurzer funktionaler Beschreibung
Nicht ausreichend:
- Schulische Einschätzungen ohne medizinische Einordnung
- Pädagogische Vermutungen („wir vermuten ADHS“)
Ist die Diagnose aktuell und fachlich belastbar? ¶
Veraltete Diagnosen spiegeln oft nicht mehr die aktuelle Lebensrealität wider.
Orientierungswerte:
- Optimal: Stellungnahmen nicht älter als 6 Monate
- Maximal akzeptabel: ca. 12 Monate (je nach Verlauf)
Beispiel:
Ein drei Jahre alter Klinikbericht ohne aktuellen Bezug reicht meist nicht aus.
Teilhabebeeinträchtigung – der zentrale Prüfpunkt ¶
In welchen Lebensbereichen ist die Teilhabe eingeschränkt?
Teilhabe meint die aktive und altersangemessene Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben.
Schule / Ausbildung Beispiele:
- Regelmäßige Schulverweigerung
- Massive Konzentrationsprobleme trotz Förderung
- Ausschluss vom Unterricht / Fördersettings ohne Erfolg
Soziale Beziehungen Beispiele:
- Keine tragfähigen Freundschaften
- Häufige Konflikte, Mobbing, soziale Isolation
- Unfähigkeit zur Gruppenintegration
Familie Beispiele:
- Dauerhafte Eskalationen
- Rückzug, Vermeidung, emotionale Entkopplung
- Hohe Belastung des Familiensystems durch Symptomatik
Freizeit Beispiele:
- Kein Zugang zu altersgerechten Freizeitaktivitäten
- Vermeidung von Vereinen, Gruppen, öffentlichen Räumen
- Exzessiver Rückzug in digitale Medien als Bewältigungsstrategie
Besteht ein klarer Zusammenhang zwischen Erkrankung und Teilhabeeinschränkung? ¶
Der Zusammenhang muss logisch und nachvollziehbar dargestellt werden.
Beispielhafte Formulierung (intern):
„Die ausgeprägte soziale Angst führt dazu, dass der junge Mensch schulische und außerschulische Gruppen konsequent vermeidet. Dadurch ist eine altersentsprechende soziale Teilhabe aktuell nicht möglich.“
Pädagogische Einschätzung – fachlich fundiert, nicht pathologisierend ¶
Welche konkreten Beobachtungen liegen vor?
Beschreiben Sie beobachtbares Verhalten, keine Diagnosen.
Beispiele:
- Häufige emotionale Überforderung bei Übergängen
- Selbstabwertende Aussagen
- Rückzug nach sozialen Anforderungen
- Impulsdurchbrüche bei Überreizung
- Wo stoßen pädagogische Mittel an Grenzen?
Erläuterung:
Wichtig für die Begründung der Zuständigkeit nach § 35a.
Beispiele:
- Struktur und Beziehung allein stabilisieren nicht ausreichend
- Pädagogische Interventionen greifen nur kurzfristig
- Symptomatik ist therapiebedürftig und nicht rein erzieherisch beeinflussbar
Beteiligung des jungen Menschen ¶
Versteht der junge Mensch den Antrag und seine Bedeutung?
Beteiligung ist Pflicht, keine Formalie.
Beispiele guter Praxis:
- Erklärung in einfacher Sprache
- Klärung von Sorgen („Bin ich jetzt krank?“)
Betonung von Unterstützung statt Defiziten
Zusammenarbeit mit externen Fachstellen ¶
Sind die Einschätzungen konsistent?
Widersprüche zwischen Pädagogik, Schule und Therapie schwächen den Antrag.
Beispiel:
Wenn Schule von „fehlender Motivation“ spricht, Therapie aber eine Angststörung beschreibt, sollte dies fachlich eingeordnet werden.
Formale Antragstellung – inhaltlich präzise ¶
Ist der Hilfebedarf konkret benannt?
- Strukturierende Unterstützung zur Teilhabesicherung
- Begleitung bei emotionaler Regulation
- Schnittstelle zwischen Therapie, Schule und Alltag
- Schutz vor Überforderung
Nicht ausreichend: „Mehr Unterstützung wird benötigt.“
Hilfeplanung – realistisch und überprüfbar ¶
Sind Ziele teilhabeorientiert formuliert?
Beispiele:
- Regelmäßige schulische Teilhabe (z. B. X Tage/Woche)
- Aufbau sozialer Kontakte
- Stabilisierung emotionaler Selbststeuerung
- Reduktion von Kriseninterventionen
Abschließender fachlicher Hinweis
Eine Umwandlung zu § 35a ist kein Scheitern pädagogischer Arbeit, sondern Ausdruck einer passgenauen rechtlichen und fachlichen Zuordnung.
Je klarer Diagnostik, Teilhabeeinschränkung und pädagogische Grenzen beschrieben sind, desto tragfähiger ist der Antrag.