Nachteilsausgleiche in NRW (Schule) ¶
Nachteilsausgleiche sind ein wichtiges Instrument schulischer Förderung. Sie ermöglichen es Schüler;innen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder bestimmten Förderbedarfen, ihre Leistungen unter fairen Bedingungen zu erbringen, ohne die fachlichen Anforderungen zu senken.
1. Rechtliche Grundlagen ¶
Die Gewährung von Nachteilsausgleichen in NRW stützt sich auf mehrere Rechtsgrundlagen:
-
§ 1 Schulgesetz NRW
→ Jedes Kind hat unabhängig von Behinderungen oder chronischen Erkrankungen Anspruch auf individuelle Förderung. -
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI)
→ Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften (VVzAPO-SI, § 6 Abs. 9) -
Ergänzende Erlasse und Verwaltungsvorschriften, insbesondere:
- LRS-Erlass (BASS 14-01 Nr. 1)
- Regelungen der Bezirksregierungen für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur
Diese Regelungen verdeutlichen:
Nachteilsausgleiche sind kein „Entgegenkommen“, sondern ein rechtlich verankertes Förderinstrument.
2. Definition und Zielsetzung ¶
Definition ¶
Ein Nachteilsausgleich soll Schüler;innen mit:
- Behinderungen,
- chronischen Erkrankungen,
- oder sonderpädagogischem Förderbedarf
durch geeignete Maßnahmen unterstützen, damit sie ihre Leistung zeigen können.
Wichtig:
Nachteilsausgleiche verändern nicht die Leistungsanforderungen, sondern nur die Bedingungen der Leistungserbringung.
Zielsetzung ¶
Nachteilsausgleiche sollen:
- bestehende Nachteile ausgleichen,
- Leistungshemmnisse reduzieren,
- Überforderung vermeiden,
- Ängsten und Motivationsverlust vorbeugen,
- faire Bildungs- und Prüfungschancen ermöglichen.
Sie dienen damit der Chancengerechtigkeit, nicht der Leistungsabsenkung.
3. Wer hat Anspruch auf einen Nachteilsausgleich? ¶
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schüler:innen,
- die zielgleich lernen (also einen regulären Schulabschluss anstreben),
- und deren Beeinträchtigung die Leistungserbringung erschwert.
Das kann betreffen:
- körperliche Behinderungen
- chronische Erkrankungen
- psychische Belastungen
- sonderpädagogischen Förderbedarf
- temporäre Beeinträchtigungen
Ein Nachteilsausgleich kann sowohl:
- langfristig (z. B. bei chronischer Erkrankung),
- als auch kurzfristig (z. B. gebrochene Hand, Operation) gewährt werden.
4. Voraussetzungen ¶
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs gelten in der Regel:
- Eine fachärztliche Diagnose oder fachliche Stellungnahme sollte vorliegen.
- Diese wird der Schulleitung vor Antragstellung vorgelegt.
- Die Schule trifft eine Einzelfallentscheidung.
In einigen Fällen kann die Schule Nachteilsausgleiche mit Fördermaßnahmen verknüpfen, etwa:
- LRS-Förderung,
- individuelle Förderstunden.
Das Ziel hierbei ist, den Nachteilsausgleich langfristig überflüssig zu machen, wenn sich Fähigkeiten stabilisieren.
5. Verfahren zur Beantragung ¶
Ein Nachteilsausgleich kann beantragt werden durch:
- Eltern bzw. Sorgeberechtigte
- Lehrkräfte
- volljährige Schüler;innen
(Anträge durch Wohngruppen werden meistens auch akzeptiert.)
Der Antrag erfolgt in der Regel formlos.
Ablauf:
- Antrag oder Anregung
- Beratung in der Klassenkonferenz
- Entscheidung durch die Schulleitung
- Festlegung der konkreten Maßnahmen
Wichtig: Vor dem Antrag sollte die fachärztliche Diagnose der Schulleitung bereits vorliegen!
Die Entscheidung erfolgt immer einzelfallbezogen.
6. Dokumentation ¶
Nachteilsausgleiche müssen:
- in der Schüler;innenakte dokumentiert werden,
- regelmäßig überprüft werden.
Sie erscheinen jedoch: nicht im Zeugnis, da sie keine Leistungsbewertung verändern.
7. Sonderregelungen und typische Konstellationen ¶
LRS (Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten) ¶
- Nachteilsausgleiche werden häufig bis Ende der 6. Klasse gewährt.
- In begründeten Einzelfällen auch bis Klasse 10.
- Grundlage: LRS-Erlass vom 19.07.1991 (BASS 14-01 Nr. 1)
Mögliche Maßnahmen:
- Zeitzuschläge
- organisatorische Anpassungen
Dyskalkulie / Rechenschwäche ¶
Nachteilsausgleiche sind hier seltener, da:
- Diagnostik uneinheitlicher ist,
- Abgrenzung zu allgemeinen Lernschwierigkeiten schwieriger ist.
Mögliche Maßnahmen:
- Zeitzuschläge
- organisatorische Anpassungen
Gymnasiale Oberstufe und Abitur ¶
Nachteilsausgleiche in der Oberstufe sind nur möglich, wenn:
- entsprechende Maßnahmen bereits in der Sekundarstufe I bestanden,
- zusätzliche Fördermaßnahmen erfolgt sind,
- eine lückenlose Dokumentation vorliegt.
Für das Abitur gilt:
- Antragstellung über die Schule an die Bezirksregierung
- Frist: 30. November im Jahr vor dem Abitur
8. Beispiele für Nachteilsausgleiche ¶
| zeitlich | technisch | räumlich | personell | modifizierte Aufgabenstellung |
|---|---|---|---|---|
| Verlängerung von Arbeitszeiten | Laptop, Lesegerät | ruhiger Raum | Assistenz bei Organisation | Anpassung für Seh-/Hörbeeinträchtigung |
| zusätzliche Pausen | Vorlesesoftware | Kopfhörer | Vorlesen von Aufgaben | strukturierte Aufgaben |
| verlängerte Vorbereitungszeit | digitale Hilfsmittel | separater Prüfungsraum | Unterstützung bei Struktur | visuelle Hervorhebungen |
Wichtig:
Nachteilsausgleiche sind immer individuell und können kombiniert werden.
9. Bedeutung für pädagogische Fachkräfte ¶
Für Fachkräfte in Jugendhilfe, Schule oder Beratung ist es wichtig zu wissen:
- Nachteilsausgleiche sichern Bildungsteilhabe.
- Sie wirken präventiv gegen Schulversagen und Überforderung.
- Sie sind Bestandteil inklusiver Bildung.
- Sie erfordern gute Kooperation zwischen Schule, Eltern und ggf. Jugendhilfe.
Pädagogische Fachkräfte können unterstützen durch:
- Aufklärung über Möglichkeiten,
- Begleitung im Antragsverfahren,
- Abstimmung mit Schule und Eltern,
- Dokumentationshilfe.
Hinweis: Können relevant für § 35a SGB VIII sein.
10. Zusammenfassende Einordnung ¶
Nachteilsausgleiche sind ein zentrales Instrument, um:
- faire Leistungsbedingungen zu schaffen,
- individuelle Einschränkungen auszugleichen,
- Bildungsbiografien zu stabilisieren.
Sie sind rechtlich verankert, individuell ausgestaltet und müssen regelmäßig überprüft werden.
Ihr Ziel ist nicht die Absenkung von Anforderungen, sondern die Herstellung vergleichbarer Ausgangsbedingungen.
Quellen und weiterführende Informationen ¶
-
Überblick Schulministerium NRW:
https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/2-Arbeitshilfe_Sek_I.pdf -
LRS-Erlass:
https://bass.schul-welt.de/280.htm -
Nachteilsausgleich Oberstufe:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/schule_und_bildung_pruefungen_externenpruefunf_sekundarstufe_fachoberschulreife_merkblatt_gewaehrung_nachteilsausgleich.pdf -
Antrag Oberstufe Bezirksregierung Köln:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/schule-und-bildung/pruefungen/nachteilsausgleich -
Gesetzesübersicht:
https://bass.schul-welt.de/Stichwort/Ebene4?Ebene1=N&Ebene2=NA&Ebene3=Nachteilsausgleich#ebene3